Mücke hat geschrieben:Der Werkstattbetreiber hat eine sogenannte
Garantenpflicht gegenüber dem Kfz-Halter, aber auch gegenüber allen Verkehrsteilnehmern.
Würde er die Weiterfahrt mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug nicht verweigern, könnte er sich sogar strafbar machen (vergleiche auch Entscheidung des BGH 4 StR 669/07 vom 6. März 2008).
Es wäre mal schön, wenn man sich mit den hier so locker und leicht verlinkten Dingen auch mal beschäftigen würde, denn was dein Beitrag hier suggeriert, stimmt so nicht, das Gegenteil ist der Fall:
Im verlinkten Wikipedia-Artikel wird nur generell die Garantenpflicht erläutert, dass Werkstätten eine Garantenpflicht gegenüber ihren Kunden hätten, steht da überhaupt nicht.
Zu dem Urteil des BGH:
Hättest du das mal gelesen (und verstanden) wäre dir aufgefallen, das dieses Urteil ein zuvor von einem Landgericht erlassenes Urteil kassiert hatte, in dem ein Werkstattmitarbeiter einer Spedition verurteilt wurde, weil er einen verkehrsunsicheren LKW dieser Spedition (Bremsenprobleme) zwar identifiziert hatte und dem Chef diesen als verkehrsunsicher gemeldet hatte, dieser Chef sich jedoch dazu entschieden hatte, den LKW bis zum Eintreffen der Ersatzteile auch weiterhin zu betreiben. Daraufhin war er vom Landgericht verurteilt worden (sein Chef auch).
Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben, weil:
Der Annahme dieser Garantenstellung steht nicht entgegen, dass im Verkehrssicherheitsinteresse
für den jeweils aktuellen verkehrssicheren Zustand
der Fahrzeuge kraft Gesetzes in erster Linie der Halter (§ 31 Abs. 2 StVZO) und
der Fahrzeugführer (§ 23 Abs. 1 u. 2 StVO) zuständig sind.
Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=7&anz=22
Dieses Urteil ist sehr eingehend und gut begründet worden, wie ich finde, wobei es sich hier um den Spezialfall einer betriebsinternen Werkstatt gehandelt hat, wobei der Angeklagte Werkstattleiter nicht mal das Kfz-Mechaniker (heute: Mechatroniker) gelernt hatte, er war sozusagen "befähigter Laie".
Wir lernen also, dass andere Urteile nicht immer zu jedem anderen Fall passen, jeder Fall ist anders.
Letztlich ist immer der Halter bzw. der Fahrer für die Verkehrssicherheit verantwortlich, niemand sonst.
Im Umkehrschluss wird es sehr sehr schwierig sein, eine Mitschuld an einem Unfall einer Werkstatt oder einem TÜV zuzurechnen, da brauchen die Werkstätten keine Angst vor haben, dass man sie reihenweise in die Gefängnisse schickt weil sie hier eine Radmutter nicht korrekt angezogen haben oder dort die Bremsen falsch eingebaut haben.
Schon gar nicht würde eine Werkstatt belangt werden können, wenn sie ausdrücklich auf die Verkehrsunsicherheit hingewiesen hatten der Fahrer/Halter aber dennoch damit fährt.
Nochmal:
Die Werkstätten haben keinerlei amtliche Befugnisse!
Sie dürfen nicht die Herausgabe von Eigentum eines anderen verweigern! (Ausnahme: Rechnung noch nicht bezahlt)
Wenn sie so etwas aber nicht dürfen, können sie dafür auch nicht belangt werden. Daher: Eine schriftliche Erklärung unterschreiben lassen (falls sich der Fahrer/Halter weigert reichen auch die Unterschriften anderer Werkstattmitarbeiter aus), dass man den Halter/Fahrer auf die Mängel eindrücklich hingewiesen hatte, er aber dennoch damit fahren wolle.
Wenn eine Privatperson eine solche Macht tatsächlich hätte (hat sie aber nicht), dann könnte ich ja die Herausgabe eines geliehenen Autos mit der Begründung verweigern, dass es verkehrsunsicher sei und der rechtmäßige Besitzer kann dann nichts machen?
Grüße
Udo